Todesfall
Was ist zu tun
Wir entbieten den Hinterbliebenen unser herzliches Beileid.
Bitte beachten Sie, dass der Mietvertrag im Todesfall nicht erlöscht, sondern automatisch auf die Erben übergeht.
Die Erben, das heisst die Erbengemeinschaft, kann den Mietvertrag jedoch mit der gesetzlichen Frist (bei Wohnungen 3 Monate, bei Geschäftsräumen 6 Monate) auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (Art. 266i OR).
Als gesetzliche Termine gelten die ortsüblichen Termine. Im Kanton Zürich sind dies 31. März, 30. Juni und 30. September (Achtung: In der Stadt Zürich gelten nur 31. März und 30. September als ortsübliche Termine).
Diese Termine und Fristen gelten selbst dann, wenn der Mietvertrag mit einer festen Mietdauer abgeschlossen oder im Mietvertrag eine Mindestlaufzeit (frühestens kündbar auf den xxx) vereinbart wurde.
Sind im Mietvertrag weitere Kündigungstermine (z.B. auf jedes Monatsende, ausser Dezember) aufgeführt, gelten diese Termine.
Möchte z.B. der überlebende Ehegatte in der Wohnung verbleiben, können die Erben den Mietvertrag auch ausserterminlich kündigen und den überlebenden Ehegatten als Nachmieter vorschlagen.
In jedem Fall ist es wichtig, den Vermieter (d.h. die Verwaltung) so rasch wie möglich über den Todesfall zu informieren. Besprechen Sie mit dem Verwalter das Vorgehen und in welchem Zeitraum Sie die Wohnung räumen können und zurückgeben möchten. Eventuell muss die Wohnung renoviert werden und die Erben können vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden.